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SUMMARY:UMSATZSTEUERFREI LEHREN? NEUE REGELN 2025!
DESCRIPTION:Bildungsleistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteu
 er be- freit. Bildungseinrichtungen müssen hierfür bei der zuständigen A
 ufsichts- behörde eine Anerkennung beantragen, die dann auf die an der Ein
 richtung tätige selbständige Lehrkraft durchschlägt. Privatlehrer hingeg
 en mussten sich bislang für die Befreiung auf übergeordnetes EU-Recht ber
 ufen, weil eine entsprechende Regelung im deutschen Recht fehlte.\n\nAuch a
 ls Reaktion auf das im Februar 2024 gegen Deutschland eingeleite- te Vertra
 gsverletzungsverfahren wurde § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2025
  neu gefasst. Neben der erstmaligen Regelung zum Privat- lehrer wurde auch 
 der Wortlaut im Hinblick auf die Befreiung der durch an- erkannte Einrichtu
 ngen erbrachten Leistungen angepasst. Abweichend vom ursprünglichen Gesetz
 esentwurf können aber auch kommerzielle Fortbildungsangebote weiterhin von
  der Befreiung profitieren.\n\nUngeachtet der Neuregelung zu 1. Januar 2025
  bleibt die Befreiungsvor- schrift mit Zweifeln verbunden. Insbesondere ist
  nicht zuletzt aufgrund des in 2021 ergangenen EuGH-Urteils zum Schwimmunte
 rricht die Reichweite der Befreiung im Bereich der „Allgemeinbildung“ bzw. 
 die notwendige Ab- grenzung zur (steuerpflichtigen) „speziellen“ Bildung un
 d zur „bloßen Frei- zeitgestaltung“ unklar.\n\nEin weiterer Problembereich 
 ist die Behandlung von hybriden und virtuel- len Bildungsangeboten. Hier is
 t basierend auf EU-Vorgaben mit Wirkung zum 1. Januar 2025 eine Neuregelung
  zum Leistungsort in Kraft getreten; maßgeblich ist insoweit der Sitz/Wohns
 itz des Leistungsempfängers. Bei grenzüberschreitenden Angeboten sind als
  Anbieter von Bildungsleistun- gen auch mit ausländischem Recht konfrontie
 rt.\n\n\n\n
LOCATION:Online-Seminar
DTSTAMP:20250306T125000Z
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